§ 32 StPO ist mit "Kostenauflage bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens" überschrieben. In diesem Paragraphen soll also geregelt werden, wer die Kosten eines Strafverfahrens zu tragen hat, wenn das Verfahren nicht mit einem Schuldspruch des Beschuldigten endet. Nach § 80 StPO hat der Untersuchungsrichter die jeweilige Strafanzeige zu prüfen und ihr keine Folge zu geben, wenn sie offensichtlich grundlos ist. Dies bedeutet, dass er in diesen Fällen eben gerade kein Verfahren nach § 83 oder 86 ff. StPO eröffnet. Es kommt gar nicht zu einem Verfahren, weil bereits aus der Anzeige ersichtlich ist, dass die Voraussetzungen zur Verfolgung des Beschuldigten nicht gegeben sind.