Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Rekurs (als Beschwerde bezeichnet) geltend, es rechtfertige sich nicht, ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen, würden diese doch faktisch eine Strafe darstellen. Nach § 32 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, BGS 321.1) können die Kosten des Strafverfahrens bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens ganz oder teilweise dem Anzeiger auferlegt werden, wenn dieser schuldhaft eine wahrheitswidrige oder übertriebene Anzeige erhoben hat. § 32 StPO ist mit "Kostenauflage bei Freispruch und bei Einstellung des Verfahrens" überschrieben.