L. habe die Kosten des Verfahrens zu bezahlen. Gegen diese Verfügung reichte L. Beschwerde ein. Die Anklagekammer weist die Beschwerde grundsätzlich ab, schützt den Kostenentscheid des Untersuchungsrichters jedoch nicht. Aus den Erwägungen: 7. Der Beschwerdeführer macht schliesslich mit Rekurs (als Beschwerde bezeichnet) geltend, es rechtfertige sich nicht, ihm Verfahrenskosten von Fr. 500.00 aufzuerlegen, würden diese doch faktisch eine Strafe darstellen.