Eine Verkäuferin meldete den Vorfall und die von ihr notierte Autonummer des L. der Polizei, welche L. zu Hause aufsuchte, um die Sache zu klären. L. schrieb der X. AG und verlangte eine Stellungnahme. Weil die X. AG nicht reagierte, reichte L. Anzeige gegen die Verkäuferin wegen falscher Anschuldigung ein. Zudem machte er Hausfriedensbruch durch die Polizei geltend. Der Untersuchungsrichter gab der Anzeige keine Folge mit der Begründung, die Verkäuferin habe keine konkreten Anschuldigungen gegen L. erhoben. Zudem habe die Polizei das Haus von L. nicht betreten, weshalb kein Hausfriedensbruch vorliege. L. habe die Kosten des Verfahrens zu bezahlen.