SOG 2003 Nr. 9 §§ 32 Abs. 2, 80 STPO. Kostenauflage. Gibt der Untersuchungsrichter einer Strafanzeige keine Folge, weil sie offensichtlich grundlos ist, so wird kein Strafverfahren eröffnet. Es ist nicht zulässig, dem Anzeiger Kosten zu überbinden. Sachverhalt: L. wollte im Modegeschäft X. AG eine Kinderhose in eine andere Grösse umtauschen. Er war nicht bereit, sich an der Kasse anzustellen und zu warten. Er verliess das Geschäft mit der gewünschten Hose ohne sie korrekt umgetauscht zu haben. Eine Verkäuferin meldete den Vorfall und die von ihr notierte Autonummer des L. der Polizei, welche L. zu Hause aufsuchte, um die Sache zu klären.