~ Einspracherecht . '• Geg!;m den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person cmg weitere Betroffene bei der Staatsanwaltsthaft Innert 10 Tagen·schriftlicti Einsprache erheben . Die Einsprachen sind zu begründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehr zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.