.- . 3,3. Angesichts der neuerdings ausgesprochenen Geldstrafe-von 14 Ta- g~ssätzen -zu j~ CHF 30.00 unbedingt liegt ein Ve'r°brechen im Sinne des Gesetzes vor. Aufgrund.·des Rückfalls während der noch laufenden Probezeit ist zu erwarten, dass der Beschuidigte erneut straffällig werden könnte, weshalb ·die eirig.angs erw·ä hnte bedingte Strafe zu widerrufen ist. · . 4. !~ Anwe-ndung_~on Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Straf~eset_zbu- ~hes wird zusätzli_c h zur Hauptstrafe erkannt: .