Die Ziffern 3., 3.1,, 3.2., 3.3. sowie die Ziffern 4., 4.1. und schliesslich 4.2. des Strafbefehls vom 18.12.2014 der Staatsanwaltschaft Schaffhausen werden ersatzlos gestrichen. Begründung Die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen vom 1~.12.2014 widerrufene Vorstrafe des Minjstere public du canton de . Geneve vom 06.03,20.1 3 weist keinen Zusammenhang mit dem Beschuldigten und dem gegen diese·n im Kanton Schaffhausen un- .