{"Signatur": "SH_UPL_001", "Spider": "XX_Upload", "Datum": "2016-06-08", "PDF": {"Datei": "XX_Upload/SH_UPL_001_ST-2014-2865_2016-06-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/docs/view_upload.php?ID=111", "Checksum": "61d16c5b9baca9c7e81da2e8072e93c1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ST.2014.2865"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau 08.06.2016 ST.2014.2865"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau 08.06.2016 ST.2014.2865"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau 08.06.2016 ST.2014.2865"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Upload "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Upload "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Upload "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Korrekturverfügung gemäss Art. 83 StPO. Verfügung zum Strafbefehl ST.2014.2865 vom 18.12.2014. Die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen widerrufene Vorstrafe des Ministère public du canton de Genève vom 06.03.2013 weist keinen Zusammenhang mit dem Beschuldigten und dem gegen diesen im Kanton Schaffhausen unter der Verfahrensnummer ST.2014.2865 geführten Verfahren auf."}], "ScrapyJob": "446973/75/73", "Zeit UTC": "11.12.2023 12:26:13", "Checksum": "fe4390352d9aeb5605a2968321515c9c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhau 08.06.2016 ST.2014.2865\nRegeste:\nKorrekturverfügung gemäss Art. 83 StPO. Verfügung zum Strafbefehl ST.2014.2865 vom 18.12.2014. Die im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen widerrufene Vorstrafe des Ministère public du canton de Genève vom 06.03.2013 weist keinen Zusammenhang mit dem Beschuldigten und dem gegen diesen im Kanton Schaffhausen unter der Verfahrensnummer ST.2014.2865 geführten Verfahren auf.\n\n 3. Mit U~r il des Mini~t19re public du canto~ de G·eneve vom 06.03.2013\n. w4~de . ·1 wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe.von 60 Ta- ·\ngessätzen zÜ CHF 30.0Ö·und_einer Busse v.on CHF-300.00 verurteilt, .\n· wobei der Vollzug der'Geldstrafe bedingt ausgesprochen w1,1rde bei eine( Probezeit von 3 Jahren. Mit ~rteil ·':'om ·06.04.2013 qer Staatsanwaltschaft.Winterthur/Unterland, Zweigstelle· Flughafen, wurde die ·\nProbezeit um 1° Jahr verlängert. :\n\n3.1: Am ·21,.öktober 2014 machte sich der Verurteilte erneut wegen\nArt. 139 Z,iff. '1 StGB schuldig und hat sich somit nicht bewährt.\n. . . '\n\n3.2. Begeht der Verurteilte w~hrend der Probezeit ein Verbrechen oc;ier\nVergeh'en und i~t deshalb zu erwarten, dass er weitere ·Straftaten verüben wird, so widerruft das G~richt gemäss ,Art. 46 Ab~. 1StGB die .\nbedingte Strafe oder c;len bedingten -ren der Strafe. .\n\n.- . 3,3. Angesichts der neuerdings ausgesprochenen Geldstrafe-von 14 Ta-\ng~ssätzen -zu j~ CHF 30.00 unbedingt liegt ein Ve'r°brechen im Sinne\ndes Gesetzes vor. Aufgrund.·des Rückfalls während der noch laufenden Probezeit ist zu erwarten, dass der Beschuidigte erneut straffällig\nwerden könnte, weshalb ·die eirig.angs erw·ä hnte bedingte Strafe zu widerrufen ist. ·\n\n. 4. !~ Anwe-ndung_~on Art. 46 Abs. 1 des Schweizerischen Straf~eset_zbu-\n~hes wird zusätzli_c h zur Hauptstrafe erkannt: .\n\n4.1. Die durch Urteil des Ministere public du canton d~ Geneve vom·\n06.03.2013. aufgeschobene Strafe wird gemäss Art. 46 A_bs. 1 ~t<;3B\nwiderrufen.\n. .\n4.2. Mit dem Widerruf wird .die Geldstrafe von 60 Tagessätien zu je\nCHF 30.00 zur Zahlung fällig. · .. . . .. . ·.\n\n. .\n\n5. · Das Urteil wird im Strafregister eingetragen.\n. ,\n\nI •\n_OEC\n\nZustelluna a.n:\n-I . -\n---'----\nMitteilung an:\n-r__ ___\nMitteilung nach RK an:\n. - Migrationsamt des Kantons Sc~affhausen\n- Ministere pul:31ic c:iu canton de Geneve ·\n-· Strafregister ·\n\n~iJtaa\n\nU.w \\\n\n~ Einspracherecht .\n'•\nGeg!;m den Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person cmg weitere Betroffene\nbei der Staatsanwaltsthaft Innert 10 Tagen·schriftlicti Einsprache erheben . Die Einsprachen sind zu\nbegründen; ausgenommen ist die Einsprache der beschuldigten Person. Ohne gültige Einsprache\nwird der Strafbefehr zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.\n"}