es ergibt sich aber aus den hiefür erstellten handschriftlichen Notizen. Damit kann nicht gesagt werden, der Umstand, dass (auch) die Rekursgegner Miteigentümer der Wegparzelle sind, sei als prozessual verspätetes Vorbringen nicht mehr zu berücksichtigen (Art. 361 Abs. 1 i.V.m. Art. 349 Abs. 2 und Art. 177 Abs. 1 ZPO). Die Einzelrichterin hat sich zur Aktivlegitimation der Rekursgegner bezüglich der drei Zierwacholder in der angefochtenen Verfügung nicht konkret geäussert. In ihrer Vernehmlassung macht sie geltend, mangels kantonaler Legiferierung seien die allgemeinen Grundsätze des ZGB zur Legitimation bei Eigentumsüberschreitungen anwendbar;