Die Einzelrichterin ist daher zum Schluss gelangt, die altrechtlichen Normen deckten sich inhaltlich mit den heute geltenden Bestimmungen. Ob dies – soweit hier massgeblich – tatsächlich zutrifft, ist nötigenfalls im Zusammenhang mit den einzelnen zur Diskussion stehenden Pflanzen zu prüfen. b) Die drei Zierwacholder befinden sich nicht an der Grenze zum Wohngrundstück GB Nr. X. der Rekursgegner, sondern an der Grenze zur Wegparzelle GB Nr. Z. Dementsprechend hat die Einzelrichterin diesbezüglich den Abstand zum Weg als massgeblich betrachtet.