denn auch seinerzeit darauf hingewiesen, dass die Grenzabstände für grössere Bäume des neuen Rechts "im wesentlichen" der bisherigen Regelung entsprächen (Vorlage vom 22. März 1994 betreffend die Neuordnung des Flurwesens, S. 14 [Amtsdruckschrift 3989]). Der zulässige Grenzabstand der Pflanzen, bezüglich derer der Anspruch auf Zurückschneiden nicht verjährt (was altrechtlich durch Umkehrschluss aus Art. 87 FlurG hervorgeht), ist sodann im alten und im neuen Recht gleich geregelt (Art. 90 Abs. 2 FlurG; Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB). Die Einzelrichterin ist daher zum Schluss gelangt, die altrechtlichen Normen deckten sich inhaltlich mit den heute geltenden Bestimmungen.