Das gilt grundsätzlich auch für die rechtliche Beurteilung allfälliger erst später veränderter Verhältnisse. Auch wenn beispielsweise – als Folge des Wachstums – eine Pflanze erst nach Inkrafttreten des neuen Rechts die zulässige Höhe im Verhältnis zum Grenzabstand überschreitet, ändert dies nichts am Umstand, dass es sich nicht um eine neue Anpflanzung handelt. Die Frage des anwendbaren Rechts ist allerdings insoweit nicht entscheidend, als die neue Regelung an die frühere anknüpft. Der Regierungsrat hat 4 2008