ZGB beträgt der Mindestabstand von der Grenze für neue Anpflanzungen bei Waldbäumen 7,5 m (Ziff. 1), bei grossen Zierbäumen 7,5 m (Ziff. 2), bei Nussbäumen 7,5 m (Ziff. 3), bei hochstämmigen Obstbäumen 3,5 m (Ziff. 4), bei kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken die Hälfte ihrer Höhe, mindestens aber 0,6 m (Ziff. 5). Nach Art. 94c EG ZGB verjähren Ansprüche aus der Unterschreitung von gesetzlichen Mindestabständen fünf Jahre nach Anpflanzung eines Baums gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 1–4 EG ZGB (Abs. 1). Der Anspruch auf das Zurückschneiden von kleinen Zier- und Nutzbäumen, Sträuchern sowie Hecken gemäss Art. 93a Abs. 1 Ziff. 5 EG ZGB verjährt nicht (Abs. 2).