87 FlurG). Unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch wurden gemäss Art. 90 FlurG von der Beschränkung des Art. 86 FlurG nicht betroffen (Abs. 1). Sie durften aber nicht näher an der Grenze gehalten werden, als die Hälfte ihrer Höhe betrug, und jedenfalls nicht weniger als 60 cm von derselben entfernt (Abs. 2). Seit 1. Januar 1996 werden die Grenzabstände im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch geregelt (Gesetz über die Neuordnung des Flurwesens vom 7. November 1994 [ABl 1995, S. 1213 ff.]). Gemäss Art. 93a Abs. 1 EG ZGB beträgt der Mindestabstand von der Grenze für neue Anpflanzungen bei Waldbäumen 7,5 m (Ziff.