Die Rekursgegner haben sich in ihrem Gesuch in erster Linie auf die Abstandsvorschriften des kantonalen Privatrechts berufen; sie haben geltend gemacht, es handle sich um kleine Zierbäume bzw. Hecken, bei denen der Anspruch auf Zurückschneiden nicht verjähre. Die Einzelrichterin ist dieser Auffassung in der angefochtenen Verfügung grundsätzlich gefolgt. Die Rekurrenten machen im Wesentlichen geltend, allfällige Ansprüche der Rekursgegner seien verjährt; es verstosse im Übrigen gegen Treu und Glauben, mit den pflanzenbezogenen nachbarschaftlichen Reklamationen so lange zuzuwarten.