Dass ein allfälliger Beweisantrag, soweit dieser erforderlich ist, mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen wäre (Art. 295 Abs. 3 ZPO), ist in diesem Zusammenhang ebenso unerheblich wie die Vorschriften über die Bezeichnung der Beweismittel im ordentlichen Verfahren. Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin – wie bei nachbarrechtlichen Streitigkeiten üblich – von Amts wegen einen Augenschein angeordnet und durchgeführt hat. 5.– 6.– Die Rekursgegner haben sich in ihrem Gesuch in erster Linie auf die Abstandsvorschriften des kantonalen Privatrechts berufen;