wird (Max Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 158, Anm. 15). 3.– … 4.– Die Rekurrenten rügen, dass die Einzelrichterin einen Augenschein durchgeführt hat, ohne dass eine Partei dies beantragt hätte. Im summarischen Verfahren werden Beweise grundsätzlich nur erhoben, wenn das Verfahren dadurch nicht weitläufig und kostspielig wird (Art. 295 Abs. 1 erster Teil ZPO). Sind die der Klage zugrundeliegenden Verhältnisse unklar und können sie durch das in Art. 295 Abs. 1 ZPO vorgesehene beschränkte Beweisverfahren nicht abgeklärt werden, so weist der Richter das Gesuch von der Hand. Der Kläger hat den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art.