ihrer Liegenschaften befindlichen kleinen Zierbäume bzw. Hecke (drei Zierwacholder) und Sträucher (Zierkirsche, Flieder, japanischer Goldahorn) auf die gesetzliche Maximalhöhe zurückzuschneiden. Nach Durchführung eines Augenscheins entsprach die Einzelrichterin des Kantonsgerichts dem Gesuch; sie verpflichtete die Eheleute B., die fraglichen Pflanzen innert 20 Tagen zurückzuschneiden sowie jährlich bis zum 31. Oktober die entsprechenden Rückschnitte vorzunehmen; falls sie diesen Pflichten nicht nachkämen, seien die Eheleute A. berechtigt, die Rückschnitte auf Kosten der Eheleute B. durch eine Fachperson ausführen zu lassen.