Die Eheleute A. sind Eigentümer des Grundstücks GB Nr. X., die Eheleute B. Eigentümer des Nachbargrundstücks GB Nr. Y. Als Eigentümer dieser Grundstücke gehören sie sodann zu den Miteigentümern der ihren Liegenschaften entlangführenden Wegparzelle GB Nr. Z. Die Eheleute A. stellten beim Kantonsgericht das Gesuch um Erlass eines richterlichen Befehls gegen die Eheleute B; sie verlangten, es seien sämtliche an der Grundstücksgrenze 1 2008