{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:16", "Checksum": "150dfdf5a0730d2b46b3cb71ba7b0dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\nwidersprochen (vgl. im Übrigen Vorlage des Regierungsrats vom 22. März\n1994 betreffend die Neuordnung des Flurwesens [Amtsdruckschrift 3989], S.\n14, wonach ein ausdrücklicher Verweis, dass kleinere Zierbäume etc. unter\nder Schere zu halten seien, im neuen Recht entfallen könne, bestimme sich\ndoch der zulässige Mindestabstand \"wie bisher\" nach der tatsächlichen Höhe,\ndie als einzige Grösse im Streitfall problemlos festgestellt werden könne).\nNach altem Recht sind die drei Pflanzen an der Grenze zwischen den Wohngrundstücken der Parteien daher ohne weiteres als \"unter der Schere gehaltene\nkleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch\" zu betrachten. Die Verhältnisse sind insoweit hinreichend klar im Sinn von Art. 297 Ziff. 1 ZPO.\nDer Anspruch der Rekursgegner auf Wiederherstellung des gesetzlichen\nZustands ist daher bezüglich dieser drei Pflanzen nicht verjährt (Umkehrschluss aus Art. 87 FlurG; vgl. auch Art. 90 Abs. 1 FlurG und heute ausdrücklich Art. 94c Abs. 2 EG ZGB). Es kann insbesondere auch offenbleiben, ob\nsich die Verjährung nur auf den allfälligen Beseitigungsanspruch bezöge, das\nblosse Zurückschneiden der Pflanzen aber auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch verlangt werden könnte (vgl. Roos, S. 211, 224 f.).\nd) Die Rekurrenten machen geltend, das Gesuch der Rekursgegner verstosse gegen Treu und Glauben, nachdem sie die Pflanzungen mehr als 15\nJahre lang diskussionslos hingenommen hätten. Nach so langer Zeit überwiege das Interesse der Pflanzeneigentümer am Bestand der Pflanzen.\nDer Nachbar, der die Einhaltung der kantonalen Abstandsvorschriften\nverlangt, muss grundsätzlich kein besonderes Interesse nachweisen und sich\nin der Regel auch keine Interessenabwägung gefallen lassen. Mit der Festsetzung der Abstandsvorschriften hat der kantonale Gesetzgeber die Abwägung\nder nachbarlichen Interessen bereits vorweggenommen, weshalb für eine\nHeranziehung des Rechtsmissbrauchsverbots nur wenig Raum bleibt. Insbesondere vermag beim unverjährbaren Anspruch auf Zurückschneiden der\nZeitablauf für sich allein gesehen keinen Rechtsmissbrauch zu begründen, da\nandernfalls die Unverjährbarkeit des Anspruchs ausgehöhlt würde. Das – gesetzlich vorgegebene – Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Maximalhöhe überwiegt daher auch nach langer Zeit das Interesse des Pflanzeneigentümers an der Erhaltung des unveränderten Zustands. Das Zurückschneiden kann im Übrigen auch dann verlangt werden, wenn die Pflanze dadurch Schaden erleidet oder abstirbt. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs müssen daher weitere Umstände hinzutreten (Roos, S. 55 f., 63, 211,\n224 f., mit Hinweisen). Nur der offenbare Missbrauch eines Rechts findet\nkeinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB).\nDie Rekurrenten berufen sich ausschliesslich und abstrakt auf den Zeitablauf unter Hinweis auf die erforderlichen Kosten und auf das Risiko, dass\n\n9\n2008\n\n"}