{"Signatur": "SH_OG_001", "Spider": "SH_OG", "Datum": "2021-02-15", "PDF": {"Datei": "SH_OG/SH_OG_001_40-2008-19-_2021-02-15.pdf", "URL": "https://obergerichtsentscheide.sh.ch/CMS/get/file/f82f4ae8-0868-4292-9329-17b734297b73", "Checksum": "3f2c3d0ddaa6c7c856ab37a820c6fbbc"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["40/2008/19°"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht 15.02.2021 (publié) 40/2008/19°"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht 15.02.2021 (pubblicato) 40/2008/19°"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schaffhausen Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schaffhouse Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Sciaffusa Obergericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergerichtskanzlei"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren"}], "ScrapyJob": "446973/57/1618", "Zeit UTC": "04.12.2024 02:23:16", "Checksum": "150dfdf5a0730d2b46b3cb71ba7b0dd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schaffhausen Obergericht 15.02.2021 (publiziert) 40/2008/19°\nRegeste:\nArt. 2 Abs. 2 und Art. 688 ZGB; Art. 86 Satz 1, Art. 87 und Art. 90 FlurG; Art. 93a Abs. 1 und Art. 94c EG ZGB; Art. 216, Art. 253, Art. 295 Abs. 1, Art. 296 Abs. 1, Art. 297 Ziff. 1 und Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO. | Grenzabstand von Pflanzen; Verj&auml;hrung der nachbarlichen Anspr&uuml;che; Durchsetzung der Anspr&uuml;che im Befehlsverfahren\n\nerklärt, wenn das kantonale Recht – wie hier – die Sachlegitimation bezüglich\nder Verletzung von Abstandsvorschriften nicht regle, bestimme sie sich nach\nArt. 679 ZGB (Roos, S. 212). Entsprechende Ansprüche wegen Eigentumsüberschreitung kann aber grundsätzlich auch der einzelne Miteigentümer des\nbetroffenen Grundstücks geltend machen; eine gemeinsame Prozessführung\nmit den andern Miteigentümern ist nicht nötig (Roos, S. 51 mit Fn. 162, mit\nHinweisen; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Grundeigentum I, 3. A.,\nBern 1964, Art. 679 N. 47, S. 360, mit Hinweisen). Allerdings kann die\nbundesrechtliche Legitimationsregelung für den in Frage stehenden kantonalrechtlichen Anspruch nur sinngemäss angewandt werden. Der Begriff des betroffenen Nachbarn, dem im Einzelfall ein nachbarrechtlicher Anspruch zusteht, ist im Übrigen je nach der konkret verletzten Vorschrift allenfalls enger\nzu ziehen (vgl. Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. A., Bern 2007, S. 291, N. 1103 ff.).\nDie Rekurrenten sind nicht nur Eigentümer des Grundstücks mit den\nstrittigen Pflanzen, sondern – wie die gesuchstellenden Rekursgegner – auch\nMiteigentümer der benachbarten Wegparzelle, an deren Grenze die Zierwacholder stehen. Es geht hier somit nicht um die Frage, ob einzelne Miteigentümer allein – ohne die andern Miteigentümer – gegen Dritte klagen\nkönnen, sondern ob einzelne Miteigentümer mit ihrer Klage gegen die spezifischen Interessen anderer Miteigentümer des von der allfälligen Abstandsverletzung betroffenen Grundstücks vorgehen dürfen. Solange jemand alleiniger Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke ist, kann ihm jedenfalls\nim Grundsatz nicht verwehrt werden, Bäume und Sträucher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Unterabstand anzupflanzen und bestehen zu\nlassen. Auf das Verhältnis mehrerer Miteigentümer des bepflanzten Grundstücks untereinander sind die Abstandsvorschriften sodann zum vornherein\nnicht anwendbar (Roos, S. 145). Ob dagegen ein einzelner Miteigentümer gegen den Willen eines andern Miteigentümers nur gestützt auf die Abstandsvorschriften und im Übrigen voraussetzungslos die Beseitigung oder das Zurückschneiden von Pflanzen im Unterabstand verlangen kann (…), ist zumindest nicht offensichtlich. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich das jedenfalls nicht ableiten. Auch kann nicht gesagt werden, es entspreche bewährter\nLehre und Überlieferung, dass sich in einer Konstellation wie hier ein einzelner Miteigentümer allein gegen die Verletzung der Abstandsvorschriften wehren könne. Der fragliche Grenzabstand bezieht sich auf das benachbarte\nGrundstück als Ganzes. Ein einzelner Miteigentümer ist aber grundsätzlich\nnur insoweit befugt, die Sache als Ganzes zu vertreten, als es mit den Rechten\nder andern verträglich ist (Art. 648 Abs. 1 ZGB).\nIn dieser Situation besteht – soweit es die drei Zierwacholder an der\nGrenze zur Wegparzelle GB Nr. Z. betrifft – bezüglich der Aktivlegitimation\n\n6\n2008\n\n"}