Berechtigung zur Eratzvornahme). Diese sind bezüglich der drei Pflanzen an der Grenze zwischen den Wohngrundstücken der Parteien zu bestätigen. f) Zusammenfassend erweist sich der Rekurs als unbegründet, soweit er den japanischen Goldahorn, den Flieder und die Zierkirsche betrifft. Bezüglich der drei Zierwacholder kann dagegen dem Antrag der Rekursgegner ge- 10 2008 stützt auf die kantonalrechtlichen Abstandsvorschriften im summarischen Verfahren nicht entsprochen werden. 11