Im Übrigen müssten die fraglichen Pflanzen grundsätzlich jederzeit auf der gesetzlichen Höhe gehalten werden; dementsprechend könnte der Rückschnitt in jeder Jahreszeit und gegebenenfalls auch mehrmals im Jahr verlangt werden (Roos, S. 211). Daher kommt es den Rekurrenten letztlich entgegen, wenn sie verpflichtet werden, die Pflanzen nach einem ersten Rückschnitt nur jeweils einmal jährlich zurückzuschneiden. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin ohne ausdrücklichen entsprechenden Antrag vollstreckungsrechtliche Anordnungen getroffen hat (Fristansetzung; Berechtigung zur Eratzvornahme).