Im Befehlsverfahren können bei Gutheissung des Gesuchs Gebote und Verbote gegenüber bestimmten Personen erlassen werden unter Androhung von Ordnungsbusse, Zwangsvollstreckung, Rechtsnachteilen, Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 298 lit. b Ziff. 1 ZPO). Diese gesetzlich vorgesehenen Sanktionen kann das Gericht von Amts wegen androhen; ein entsprechender Antrag des Gesuchstellers ist nicht erforderlich (vgl. Barbara Merz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, 2. A., Bern 2007, § 165 N. 1, S. 401). Im Übrigen müssten die fraglichen Pflanzen grundsätzlich jederzeit auf der gesetzlichen Höhe gehalten werden;