satzanordnung) von sich aus Massnahmen getroffen habe, die nicht verlangt worden seien; sie habe damit die Dispositionsmaxime verletzt. Der Richter darf einer Partei weder mehr noch anderes zusprechen, als sie selber verlangt, noch weniger als der Gegner anerkannt hat (Art. 253 ZPO). Das betrifft den Antrag zum materiellen Anspruch als solchen (vgl. dazu oben, E. 3). Im Befehlsverfahren können bei Gutheissung des Gesuchs Gebote und Verbote gegenüber bestimmten Personen erlassen werden unter Androhung von Ordnungsbusse, Zwangsvollstreckung, Rechtsnachteilen, Überweisung an den Strafrichter wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art.