Insbesondere vermag beim unverjährbaren Anspruch auf Zurückschneiden der Zeitablauf für sich allein gesehen keinen Rechtsmissbrauch zu begründen, da andernfalls die Unverjährbarkeit des Anspruchs ausgehöhlt würde. Das – gesetzlich vorgegebene – Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Maximalhöhe überwiegt daher auch nach langer Zeit das Interesse des Pflanzeneigentümers an der Erhaltung des unveränderten Zustands. Das Zurückschneiden kann im Übrigen auch dann verlangt werden, wenn die Pflanze dadurch Schaden erleidet oder abstirbt. Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs müssen daher weitere Umstände hinzutreten (Roos, S. 55 f., 63, 211, 224 f., mit Hinweisen).