Nach altem Recht sind die drei Pflanzen an der Grenze zwischen den Wohngrundstücken der Parteien daher ohne weiteres als "unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch" zu betrachten. Die Verhältnisse sind insoweit hinreichend klar im Sinn von Art. 297 Ziff. 1 ZPO. Der Anspruch der Rekursgegner auf Wiederherstellung des gesetzlichen Zustands ist daher bezüglich dieser drei Pflanzen nicht verjährt (Umkehrschluss aus Art. 87 FlurG; vgl. auch Art. 90 Abs. 1 FlurG und heute ausdrücklich Art. 94c Abs. 2 EG ZGB).