2008 widersprochen (vgl. im Übrigen Vorlage des Regierungsrats vom 22. März 1994 betreffend die Neuordnung des Flurwesens [Amtsdruckschrift 3989], S. 14, wonach ein ausdrücklicher Verweis, dass kleinere Zierbäume etc. unter der Schere zu halten seien, im neuen Recht entfallen könne, bestimme sich doch der zulässige Mindestabstand "wie bisher" nach der tatsächlichen Höhe, die als einzige Grösse im Streitfall problemlos festgestellt werden könne). Nach altem Recht sind die drei Pflanzen an der Grenze zwischen den Wohngrundstücken der Parteien daher ohne weiteres als "unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch" zu betrachten.