Es ist daher insbesondere auch mit Blick auf das Grössenwachstum nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin den japanischen Goldahorn, den Flieder und die Zierkirsche nicht als grosse Zierbäume, sondern als kleine Zierbäume bzw. als Strauch qualifiziert hat (in diesem Sinn auch die flurpolizeiliche Beurteilung des Bereichsleiters Wald und Landschaft der Stadt Schaffhausen …). Inwieweit neben dem Grössenwachstum die Eignung der Pflanzen, unter der Schere gehalten zu werden, eine eigenständige Bedeutung habe, kann letztlich offenbleiben; die Rekursgegner haben den entsprechenden tatsächlichen Ausführungen zu den strittigen Pflanzen jedenfalls nicht