Im Übrigen haben die Rekurrenten die Feststellung der Einzelrichterin, dass der Flieder nicht den Habitus eines Baums (mit Wurzeln, Stamm und Krone) aufweise, nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. zur Klassifizierung des Flieders als Strauch auch Roos, S. 171, mit Hinweisen). Es ist daher insbesondere auch mit Blick auf das Grössenwachstum nicht zu beanstanden, dass die Einzelrichterin den japanischen Goldahorn, den Flieder und die Zierkirsche nicht als grosse Zierbäume, sondern als kleine Zierbäume bzw. als Strauch qualifiziert hat (in diesem Sinn auch die flurpolizeiliche Beurteilung des Bereichsleiters Wald und Landschaft der Stadt Schaffhausen …).