tegorie erfasst waren (Art. 85bis Abs. 2 FlurG); ein Analogieschluss auf den Flieder lässt sich daraus nicht ziehen. Im Übrigen haben die Rekurrenten die Feststellung der Einzelrichterin, dass der Flieder nicht den Habitus eines Baums (mit Wurzeln, Stamm und Krone) aufweise, nicht, jedenfalls nicht substantiiert in Frage gestellt (vgl. zur Klassifizierung des Flieders als Strauch auch Roos, S. 171, mit Hinweisen).