Dementsprechend hat das Obergericht im Entscheid vom 25. Juli 1986 unter anderem eine Thuja mit einer möglichen Höhe von höchstens 15 m, Scheinzypressen mit einer aktuellen Höhe von 7–8 m und einen Flieder mit einer möglichen Höhe von 5–6 m nicht unter die "grossen Zierbäume" gerechnet, sondern als "kleinere Gartenbäume" bzw. "niederes Gesträuch" qualifiziert. Wenn die Rekurrenten noch darauf hinweisen, dass unter anderem auch grossgezogene, mehrere Meter hohe Weidenbäume der fünfjährigen Klagefrist unterliegen (OGE vom 25. Juli 1986, E. 4c, Leitsatz veröffentlicht im Amtsbericht 1986, S. 89), so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bäume im Flurgesetz als eigenständige Ka-