LS 230] ausdrücklich erwähnten Kastanienbäume und Platanen). Zierbäume mit einer Höhe von höchstens 10–15 m gelten dagegen nach Lehre und Rechtsprechung in der Regel noch als "klein"; als Beispiel hiefür wird unter anderem die Zierkirsche genannt (Roos, S. 159 ff., mit Hinweisen). Dementsprechend hat das Obergericht im Entscheid vom 25. Juli 1986 unter anderem eine Thuja mit einer möglichen Höhe von höchstens 15 m, Scheinzypressen mit einer aktuellen Höhe von 7–8 m und einen Flieder mit einer möglichen Höhe von 5–6 m nicht unter die "grossen Zierbäume" gerechnet, sondern als "kleinere Gartenbäume" bzw. "niederes Gesträuch" qualifiziert.