staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid abgewiesen mit BGE P 1244/1986 vom 28. November 1986). Daraus, dass die grossen Zierbäume mit Waldbäumen gleichgestellt und als Beispiel dafür die Pappeln genannt werden, ergibt sich, dass darunter nur wirklich hochwachsende, in ihrer Erscheinung mit Waldbäumen und Pappeln vergleichbare Bäume fallen (vgl. als weitere Beispiele grosser Zierbäume die in § 170 Abs. 1 Satz 1 des zürcherischen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230] ausdrücklich erwähnten Kastanienbäume und Platanen).