Zumindest sei der Fall auch diesbezüglich nicht liquid; die Auffassung der Einzelrichterin sei nicht der einzig mögliche Schluss. Mit Blick auf die allfällige Verjährung ist die Frage entscheidend, ob es sich bei den drei Pflanzen um "unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch" im Sinn von Art 90 Abs. 1 FlurG und nicht etwa um "grosse Zierbäume" bzw. allenfalls um (grosse) "zahme Obstbäume" im Sinn von Art. 86 FlurG handle (vgl. heute die Abgrenzung zwischen "klei- 7 2008