Die Rekurrenten machen dagegen geltend, für die Unterscheidung sei nicht die Frage massgebend, ob ein Gewächs sich eigne, unter der Schere gehalten zu werden; entscheidende Bedeutung habe vielmehr das Grössenwachstum. Angesichts dessen seien die in Frage stehenden Pflanzen als grosse Zierbäume zu qualifizieren. Allfällige Beseitigungs- oder Kappansprüche seien damit verjährt. Zumindest sei der Fall auch diesbezüglich nicht liquid; die Auffassung der Einzelrichterin sei nicht der einzig mögliche Schluss.