der Rekursgegner kein klares Recht, soweit sie sich auf die kantonalen Abstandsvorschriften stützt. Auf das Gesuch der Rekursgegner kann daher insoweit im Befehlsverfahren nicht eingetreten werden. c) Zu prüfen bleibt der abstandsrechtliche Status der drei Pflanzen an der Grenze zwischen den Wohngrundstücken der Parteien (japanischer Goldahorn, Flieder und Zierkirsche). Die Einzelrichterin stellte am Augenschein fest, die Zierkirsche und der Flieder seien 35 cm von der Grundstücksgrenze entfernt, der japanische Goldahorn 75 cm; sie schätzte die Höhe des japanischen Goldahorns auf rund 4 m, diejenige des Flieders auf rund 4–5 m und diejenige der Zierkirsche auf rund 8–10 m.