Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich das jedenfalls nicht ableiten. Auch kann nicht gesagt werden, es entspreche bewährter Lehre und Überlieferung, dass sich in einer Konstellation wie hier ein einzelner Miteigentümer allein gegen die Verletzung der Abstandsvorschriften wehren könne. Der fragliche Grenzabstand bezieht sich auf das benachbarte Grundstück als Ganzes. Ein einzelner Miteigentümer ist aber grundsätzlich nur insoweit befugt, die Sache als Ganzes zu vertreten, als es mit den Rechten der andern verträglich ist (Art. 648 Abs. 1 ZGB).