Solange jemand alleiniger Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke ist, kann ihm jedenfalls im Grundsatz nicht verwehrt werden, Bäume und Sträucher an der gemeinsamen Grundstücksgrenze im Unterabstand anzupflanzen und bestehen zu lassen. Auf das Verhältnis mehrerer Miteigentümer des bepflanzten Grundstücks untereinander sind die Abstandsvorschriften sodann zum vornherein nicht anwendbar (Roos, S. 145).