679 N. 47, S. 360, mit Hinweisen). Allerdings kann die bundesrechtliche Legitimationsregelung für den in Frage stehenden kantonalrechtlichen Anspruch nur sinngemäss angewandt werden. Der Begriff des betroffenen Nachbarn, dem im Einzelfall ein nachbarrechtlicher Anspruch zusteht, ist im Übrigen je nach der konkret verletzten Vorschrift allenfalls enger zu ziehen (vgl. Heinz Rey, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, 3. A., Bern 2007, S. 291, N. 1103 ff.). Die Rekurrenten sind nicht nur Eigentümer des Grundstücks mit den strittigen Pflanzen, sondern – wie die gesuchstellenden Rekursgegner – auch Miteigentümer der benachbarten Wegparzelle, an deren Grenze die Zier-