erklärt, wenn das kantonale Recht – wie hier – die Sachlegitimation bezüglich der Verletzung von Abstandsvorschriften nicht regle, bestimme sie sich nach Art. 679 ZGB (Roos, S. 212). Entsprechende Ansprüche wegen Eigentumsüberschreitung kann aber grundsätzlich auch der einzelne Miteigentümer des betroffenen Grundstücks geltend machen; eine gemeinsame Prozessführung mit den andern Miteigentümern ist nicht nötig (Roos, S. 51 mit Fn. 162, mit Hinweisen; Arthur Meier-Hayoz, Berner Kommentar, Grundeigentum I, 3. A., Bern 1964, Art. 679 N. 47, S. 360, mit Hinweisen).