Die Rekurrenten machen geltend, dabei handle es sich um ein unzulässiges neues Vorbringen der Rekursgegner; dem angefochtenen Entscheid lasse sich zu den fraglichen Eigentumsverhältnissen und damit zur Aktivlegitimation der Rekursgegner nichts entnehmen. Angesichts der Öffentlichkeit des Grundbuchs (Art. 970 ZGB) haben jedoch die konkreten Eigentumsverhältnisse an einem bestimmten Grundstück als allgemein bekannt zu gelten. Im Übrigen wurde das Miteigentum der Parteien an der Wegparzelle schon am erstinstanzlichen Augenschein angesprochen. Zwar wurde dies im ausgefertigten Protokoll nicht festgehalten; es ergibt sich aber aus den hiefür erstellten handschriftlichen Notizen.