ZGB verjährt nicht (Abs. 2). Die Gesetzesänderung vom 7. November 1994 enthielt keine übergangsrechtlichen Bestimmungen. Daraus, dass gemäss Art. 93a Abs. 1 EG ZGB der darin geregelte Grenzabstand für "neue Anpflanzungen" gilt, ist jedoch abzuleiten, dass die beim Inkrafttreten der neuen Regelung bereits vorhandenen Pflanzen dem alten Recht unterstehen (Lukas Roos, Pflanzen im Nachbarrecht, Diss. Zürich 2002, S. 233 f., mit Hinweisen). Das gilt grundsätzlich auch für die rechtliche Beurteilung allfälliger erst später veränderter Verhältnisse.