regelt (vgl. für die Zeit nach Inkrafttreten des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] die Regelungsbefugnis von Art. 688 ZGB). Gemäss Art. 86 Satz 1 FlurG durften Waldbäume oder grosse Zierbäume, z.B. Pappeln, ferner Nussbäume, gegen den Willen des Nachbarn nicht näher als 7,5 m von der Grenze des nachbarlichen Grundstücks, andere sogenannte zahme Obstbäume nicht näher als 3,6 m von derselben gepflanzt werden. Die Klage wegen Beeinträchtigung des Nachbarrechts im Sinn von Art. 86 FlurG verjährte nach fünf Jahren seit der Pflanzung des näher stehenden Baums (Art. 87 FlurG).