Der Kläger hat den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Der Augenschein gehört zu den Beweismitteln, die in der Regel ohne grossen Aufwand erhoben werden können; er ist im beschränkten Beweisverfahren nach Art. 295 Abs. 1 ZPO grundsätzlich zulässig (vgl. etwa § 209 Abs. 1 der Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 [LS 271] und dazu Frank/Sträuli/Messmer, § 209 N. 1, S. 650). Das Gericht kann den Augenschein von sich aus, also auch ohne Parteiantrag vornehmen (Art. 266 i.V.m. Art. 216 ZPO). Dass ein allfälliger Beweisantrag, soweit dieser erforderlich ist, mit dem Begehren oder der Antwort einzureichen wäre (Art.