Voraussetzung zur Erteilung eines Befehls in diesem Verfahren sind – wie erwähnt – klares Recht einerseits und unstreitiger oder im beschränkten summarischen Beweisverfahren feststellbarer Sachverhalt andererseits (vgl. unten, E. 4). Fehlt es am einen oder andern oder werden Einwendungen erhoben, die nicht als unerheblich oder unzutreffend entkräftet werden können, so ergibt sich Illiquidität, und es kann im summarischen Verfahren auf das Begehren nicht eingetreten werden. Der Kläger hat in diesem Fall den ordentlichen Prozessweg zu beschreiten (Art. 296 Abs. 1 ZPO;