Das abgekürzte Erkenntnisverfahren zur schnellen Handhabung klaren Rechts dient dazu, bei liquiden Verhältnissen schnell zu einem Sachentscheid zu gelangen, ohne den langwierigen Weg über das ordentliche Verfahren einschlagen zu müssen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 12 N. 175, S. 345; Hans-Ulrich Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 37 N. 21, S. 418 f.). Voraussetzung zur Erteilung eines Befehls in diesem Verfahren sind – wie erwähnt – klares Recht einerseits und unstreitiger oder im beschränkten summarischen Beweisverfahren feststellbarer Sachverhalt andererseits (vgl. unten, E. 4).