2.– Die Rekursgegner machen ihren Anspruch im summarischen Befehlsverfahren geltend. Dieses dient – soweit hier massgeblich – zur schnellen Handhabung klaren Rechts bei nicht streitigen oder sofort feststellbaren tatsächlichen Verhältnissen (Art. 297 Ziff. 1 der Zivilprozessordnung für den Kanton Schaffhausen vom 3. September 1951 [ZPO, SHR 273.100]). Das abgekürzte Erkenntnisverfahren zur schnellen Handhabung klaren Rechts dient dazu, bei liquiden Verhältnissen schnell zu einem Sachentscheid zu gelangen, ohne den langwierigen Weg über das ordentliche Verfahren einschlagen zu müssen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, 12 N. 175, S. 345;