Japanischer Goldahorn, Flieder und Zierkirsche sind "unter der Schere gehaltene kleinere Gartenbäume und niederes Gesträuch" im Sinn des Flurgesetzes bzw. "kleine Zier- und Nutzbäume, Sträucher sowie Hecken" im Sinn der heutigen Regelung; ihnen gegenüber verjähren die nachbarlichen Ansprüche aus der Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstands nicht (E. 6c). Der Umstand als solcher, dass der Nachbar seine Ansprüche erst nach langer Zeit geltend macht, begründet keinen Rechtsmissbrauch (E. 6d). Das Gericht kann im Befehlsverfahren die gesetzlich vorgesehenen Sanktionen (z.B. Ersatzvornahme) von Amts wegen, auch ohne Parteiantrag androhen (E. 6e).